Satzung des Vereins

SATZUNG DES VEREINS

Satzung der Botenläufer Wittenberg e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 03.04.1998

Botenläufer Wittenberg e.V.

  • §1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen Botenläufer Wittenberg e.V. und wurde beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 30576 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Lutherstadt Wittenberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • §2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung von Kultur und Sport sowie die historische Aufarbeitung und Gestaltung der Geschichte der Botenläufer.

Dies wird verwirklicht durch:

  • Teilnahme an kulturell-historischen Veranstaltungen und deren Organisation
  • Pflege des Kulturgutes der Botenläufer
  • sportliche und historische Wettspiele und deren Organisation
  1. Durch regelmäßige Aktionen erhöht der Verein den Bekanntheitsgrad der Lutherstadt Wittenberg und der Tourismusregion Anhalt Dessau Wittenberg.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Kultur und des Sportes.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  • §3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus
  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  1. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1 angefügt wird
  • §4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm kulturell oder sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Eine Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich.
  • §5 Ernennung von Ehrenmitgliedern
  1. Personen, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder.
  2. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  • §6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit
  • dem Tod des Mitgliedes,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Mitgliedsverhältnis ergeben haben.
  • §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten sowie den Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu zahlen.
  3. Alle Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Fairness.
  4. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Vereinsmitglieder sowie dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • §8 Organe
  1. Die Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

 

  • §9 Vorstand
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
  • der erste Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Verantwortliche für Finanzen
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand wählen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
  5. Der Vorstand ordnet und überwacht alle Aktivitäten des Vereins, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
  6. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  7. Die Vereinsmitglieder sind über die Beschlüsse des Vorstandes unmittelbar postalisch oder per E-Mail zu benachrichtigen. Der Vorstand hat über seine Aktivitäten in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  8. Der Vorstand wird von Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • §10 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese vom Vorstand mehrheitlich beschlossen wird oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  • §11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung und Abwahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschluss über Satzungsänderungen
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplanes auf der Grundlage der geplanten Aktivitäten im laufenden Jahr
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereins

 

  • §12 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung und der Anträge. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Die Einladung erfolgt per E-Mail, wenn nötig postalisch. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
  • §13 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem am Anfang der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder zu wählenden Versammlungsleiters geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
  • §14 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  • §15 Kassenrevision
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenrevisoren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenrevisoren haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu Prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenrevisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen.
  3. Die Kassenrevisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Verantwortlichen für Finanzen und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  • §16 Ordnungen
  1. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzordnung zu erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
  2. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
  • §17 Protokollierung von Beschlüssen
  1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  • §18 Auflösung oder Zweckänderung des Vereines
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Lutherstadt Wittenberg zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
  3. Dies gilt auch beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
  • §19 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

  • §20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am beschlossen worden.

Lutherstadt Wittenberg, den 25.09.2020